Statuten

Statuten des Vereines Bogensportverein Union Pillichsdorf

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Bogensportverein Union Pillichsdorf“. Er hat seinen
Sitz in 2211 Pillichsdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Pillichsdorf.
Der Verein gehört der SPORTUNION Niederösterreich an.

§2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit
seiner Mitglieder durch Pflege des „Bogensports in der Umgebung von Pillichsdorf“.
Dabei bekennt sich der Verein zur österreichischen Kulturpflege sowie zur
Völkerverständigung durch Sport und fördert die damit verbundene Meinungs- und
Charakterbildung seiner Mitglieder.
Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege des „Bogensports“ für alle Altersstufen;
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
c) Veranstaltung von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen,
Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten;
e) Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird,
f) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
g) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
h) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen;

§4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
finanzielle Förderungen unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die
sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung
des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei
einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten
Bedingungen zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit
dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.

§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der
einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionenund Zeichnungsberechtigungen regeln.

§9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß
Vereinsgesetz 2002 und findet alle fünf Jahre statt. Eine außerordentliche
Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder
wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin
schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Vereinsvorstand
bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur
Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden).
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist
außerdem die Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich, erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der Amts führenden Funktionäre;
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
h) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;

§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier sowie deren
Stellvertreter und bis zu 4 Beiräten.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn
auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des VG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von §3;

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung
des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie
jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.
Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand
bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers und dergleichen können in
der Geschäftsordnung geregelt werden.

§14 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der
finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 8-10) sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt
aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine
personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im
Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung
habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und
organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb
des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die
Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll der
SPORTUNION Niederösterreich zufallen und für gemeinnützige, sportliche Zwecke
Verwendung finden. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf
jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO
zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher Auflösung zu.

§18 Gender-Formulierung
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte
Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde.

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